einer Klärung führt, steht - wie häufig im Verwaltungsrecht - auch im vorliegenden Fall die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 177). Sowohl das Rekursgericht als auch der BD EJPD haben in ihren Entscheiden vom 19. November 1999 bzw. vom 15. Februar 2001 diesbezüglich übereinstimmend ausgeführt, Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO sei es, eine Aufenthaltsbewilligung nur denjenigen Personen zu erteilen, bei denen die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit möglichst ausgeschlossen werden könne.