Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BD EJPD sah sich das Rekursgericht veranlasst, seine Rechtsprechung zu überprüfen. Da der BD EJPD seinen Entscheid erliess, nachdem das Verfahren im vorliegenden Fall bei den Behörden der Fremdenpolizei bereits abgeschlossen war, forderte das Rekursgericht diese auf, zur Problematik und ihrer allenfalls nach dem Entscheid des BD EJPD geänderten Praxis hinsichtlich der Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel Stellung zu nehmen. Die Fremdenpolizei reichte in der Folge am 30. Januar 2002 ihre Stellungnahme ein. 7. a) Der Begriff der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art.