Er führte vorerst aus, dass das Argument der sittlichen Pflicht nicht berücksichtigt werden könne, da dies einerseits zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen würde und andererseits ein solches Versprechen rechtlich nicht durchsetzbar sei. Eine schriftliche Garantieerklärung der Verwandten, bis ans Lebensende des Rentners für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, könne ebenfalls nicht rechtlich bindend ausgestaltet werden. Dabei handle es sich um eine Verpflichtung von unbestimmter Dauer und damit von unbestimmter Höhe, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nichtig beziehungsweise teilweise nichtig wäre. Auch durch die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss