nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Sicherheit zu bieten vermögen würden. Im Hinblick auf die einzelnen Bedingungen, unter denen die Unterstützungsleistung von Kindern an ihre Eltern als gesichert erscheinen würden, vertrat der BD EJPD hingegen eine andere Ansicht als das Rekursgericht. Er führte vorerst aus, dass das Argument der sittlichen Pflicht nicht berücksichtigt werden könne, da dies einerseits zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen würde und andererseits ein solches Versprechen rechtlich nicht durchsetzbar sei.