BVO genügen würden. Die Unterscheidung von Eigen- und Drittmitteln könne demgegenüber für sich alleine genommen nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Ihr komme nur Bedeutung zu, sofern sie über die Sicherheit des Mittelzuflusses etwas aussage. Zwar sei die notwendige Sicherheit des Mittelzuflusses in der Regel gegeben, wenn der Rentner über ein hinreichend hohes Vermögen verfüge oder ein regelmässiges Einkommen in entsprechender Höhe aus Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionskassen oder ähnlichen Einrichtungen erziele. Damit seien jedoch andere finanzielle Quellen nicht zum vornherein vom Geltungsbereich von Art. 34 lit. e BVO ausgeschlossen. Vielmehr sei im Einzel-