Der BD EJPD führte dazu aus, Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO liege darin, nur denjenigen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig würden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen sei. Dieses Risiko sei dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen würden. An diesem Erfordernis sei denn auch zu messen, ob die finanziellen Mittel, die dem Rentner zur Verfügung stünden, den Anforderungen von Art. 34 lit. e BVO genügen würden.