Wenn nahe Verwandte eines Gesuchstellers - die selber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten - eine Garantieerklärung abgäben, wonach sie sich verpflichteten, für den Lebensunterhalt des Betroffenen aufzukommen, erscheine der Zufluss der Mittel als ausreichend gesichert. Diese Auslegung von Art. 34 lit. e BVO wurde im Zustimmungsverfahren vom Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (BD EJPD) teilweise übernommen (Entscheid des BD EJPD vom 15. Februar 2001, VPB 65.67). Der BD EJPD führte dazu aus, Sinn und Zweck von Art.