(BE.1998.00044) festgehalten, dass mit Art. 34 lit. e BVO sichergestellt werden soll, dass der übersiedlungswillige Rentner keine schweizerischen Fürsorgeleistungen benötige. Unter diesem Gesichtspunkt spiele es jedoch keine Rolle, ob die finanziellen Mittel Eigen- oder Drittmittel seien. Massgebend sei, dass die notwendigen Mittel dem Gesuchsteller mit einer gewissen Sicherheit zufliessen würden. Wenn nahe Verwandte eines Gesuchstellers - die selber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten - eine Garantieerklärung abgäben, wonach sie sich verpflichteten, für den Lebensunterhalt des Betroffenen aufzukommen, erscheine der Zufluss der Mittel als ausreichend gesichert.