BVO setzt für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat. Die Vorinstanz stellte sich im Einspracheentscheid diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Ausländer, der in die Schweiz übersiedeln möchte, die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel selbst erfüllen müsse, d. h. dass er über genügend eigene finanzielle Mittel verfüge und Garantieleistungen von Dritten nicht berücksichtigt werden könnten. Im Weiteren kritisierte die Vorinstanz die Rechtsprechung des Rekursgerichts hinsichtlich Art.