Ein Sohn (Beschwerdeführer) und eine Tochter leben in der Schweiz. Diese sind beide verheiratet und haben je drei Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch die Beziehung zu den hier lebenden Kindern und Enkelkindern enge Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO hat. 6. Art. 34 lit. e BVO setzt für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat.