b) Das Rekursgericht hat sich im Urteil vom 19. November 1999 (BE.1999.00002) mit der Frage auseinandergesetzt, wann enge Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO vorliegen. Die Voraussetzung der engen Beziehungen zur Schweiz stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Frage war deshalb vom Rekursgericht als Rechtsfrage frei zu prüfen. Das Rekursgericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Beziehung des Ausländers zu Kindern, die in der Schweiz leben, enge Beziehungen zur Schweiz darstellen, wie sie für die sogenannte Rentnerbewilligung verlangt werden. Diese Auslegung von Art.