Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr ganzes Leben im Heimatland verbracht und sei bislang noch nie in der Schweiz gewesen. Sie berufe sich einzig darauf, dass Kinder von ihr in der Schweiz leben würden. Damit sei die Voraussetzung der engen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt. 526 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002