34 BVO gemäss kantonaler Praxis auf Ausländer mit ausserordentlichen kulturellen oder wirtschaftlichen Verdiensten oder mehrjährigen früheren Aufenthalten in der Schweiz mit nachweislich weitgehender Integration zu beschränken. Das Rekursgericht habe zwar in zwei Urteilen vom 19. November 1999 (BE.1998.00044 und BE.1999.00002) in Bezug auf Art. 34 lit. b BVO einen weniger strengen, kaum selektierenden Massstab angewandt. In den entsprechenden Erwägungen, die sich auf einen einzelnen Autoren stützten, werde jedoch verkannt, dass der Familiennachzug in aufsteigender Linie - vorbehältlich Art. 8 EMRK und Art. 36 BVO - grundsätzlich unzulässig sei.