d. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und e. die notwendigen finanziellen Mittel hat. Die Voraussetzungen von Art. 34 lit. a bis e BVO müssen kumulativ erfüllt sein. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob die Voraussetzungen von Art. 34 lit. b und e BVO erfüllt sind. 5. a) Die Vorinstanz führte hinsichtlich Art. 34 lit. b BVO aus, dass die Anwesenheit von Familienmitgliedern in der Schweiz für sich allein genommen keine engen Beziehungen des betreffenden Ausländers zur Schweiz begründe.