Die Fremdenpolizei teilte dem Beschwerdeführer am 24. August 1999 mit, sie erwäge, sein Gesuch abzulehnen, da seine Mutter weder über genügend eigene finanzielle Mittel noch über enge Beziehungen zur Schweiz verfüge. Sie gab ihm Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. September 1999 eine Stellungnahme eingereicht hatte, verfügte die Fremdenpolizei am 12. Oktober 1999 die Abweisung des Gesuchs. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 1999 Einsprache. Am 3. Januar 2000 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab.