A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 1999 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme für seine Mutter (M.N.-L., geb. 1931). Zur Begründung führte er aus, seine Mutter sei verwitwet und lebe ganz allein im Kosovo. Aus Altersgründen sei sie nicht mehr im Stande für sich selber zu sorgen und in ihrer Wohngemeinde gäbe es kein Altersoder Pflegeheim. Die Fremdenpolizei teilte dem Beschwerdeführer am 24. August 1999 mit, sie erwäge, sein Gesuch abzulehnen, da seine Mutter weder über genügend eigene finanzielle Mittel noch über enge Beziehungen zur Schweiz verfüge.