- Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten auch in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei feststehen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Mindesthöhe anderweitig sicherzustellen (Erw. II/7d). - Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde (Erw. II/8). - Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO (wichtiger Grund) erfüllt sind.