- Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO ist es, eine Aufenthaltsbewilligung nur denjenigen Personen zu erteilen, bei denen die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit möglichst ausgeschlossen werden kann. Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos bedarf es einer möglichst zuverlässigen Prognose. Kriterien für eine Zukunftsprognose (Erw. II/7a). - Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel ist - analog zum Familiennachzug gemäss Art. 38 f. BVO - auf den berechneten Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien abzustellen (Erw. II/7b). - Beurteilung der Leistungsfähigkeit.