522 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Stellungnahme davon ausgehe, dass sich der Nachzug der Tochter als nicht mehr notwendig erweise. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 hingewiesen, wonach bei Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung das Verhalten des Betroffenen nach freien Ermessen gewürdigt werden könne. b) Der Beschwerdeführer hat das Verfahren eingeleitet. Er ist somit verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 VRPG). Dass die Beantwortung der Frage, ob der Nachzug der Tochter nach wie vor erforderlich sei, im Sinne von § 21 Abs. 2 VRPG notwendig und für den Beschwerdeführer auch zumutbar ist, erscheint offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit steht auch fest, dass das Gericht berechtigt ist, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits erläutert, dass das Gericht ein erneutes Ausbleiben einer Stellungnahme dahingehend deuten werde, dass der Nachzug der Tochter nicht mehr notwendig sei. Nachdem der Beschwerdeführer trotz dieser klaren Erläuterung keine Stellungnahme einreichte, ist das Ausbleiben einer Reaktion nur so zu deuten, dass offenbar auch der Beschwerdeführer den Nachzug seiner Tochter nicht mehr als notwendig erachtet. c) Nachdem aufgrund der vorliegenden Beweise davon auszu- gehen ist, dass sich der Nachzug der Tochter nicht (mehr) als not- wendig erweist, ist der Familiennachzug zu verweigern und die Be- schwerde abzuweisen. 131 Erwerbslose Wohnsitznahme. Rentner. - Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentner (Erw. II/4). - Begriff der engen Beziehungen zur Schweiz. Beziehungen des Aus- länders zu Kindern, die in der Schweiz leben, stellen eine enge Bezie- hung zu Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dar (Erw. II/5). - Notwendige finanzielle Mittel; Präzisierung der Rechtsprechung (Erw. II/6). 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 523 - Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO ist es, eine Aufenthaltsbewil- ligung nur denjenigen Personen zu erteilen, bei denen die Gefahr ei- ner künftigen Fürsorgeabhängigkeit möglichst ausgeschlossen wer- den kann. Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos bedarf es einer möglichst zuverlässigen Prognose. Kriterien für eine Zukunftsprognose (Erw. II/7a). - Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel ist - analog zum Fami- liennachzug gemäss Art. 38 f. BVO - auf den berechneten Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien abzustellen (Erw. II/7b). - Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Der monatliche Bedarf der über- siedelnden Person kann anstatt durch eigene Mittel auch durch Drittmittel gedeckt werden. Die Leistungsfähigkeit des Dritten ist durch Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfes gemäss SKOS- Richtlinien und der monatlichen Einnahmen zu bemessen und ist ge- geben, wenn der Restbetrag 20% des Nettoeinkommens entspricht (Erw. II/7c). - Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten auch in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei feststehen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Min- desthöhe anderweitig sicherzustellen (Erw. II/7d). - Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist im vorlie- genden Fall nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde (Erw. II/8). - Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO (wichti- ger Grund) erfüllt sind. Es ist ein analoger Massstab wie bei der Prü- fung eines Härtefalls nach Art. 13 lit. f BVO anzuwenden. In casu liegt kein wichtiger Grund vor (Erw. II/9). - Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält vor Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) stand (Erw. II/10). 524 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. August 2002 in Sachen M.N. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2000.00002). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 1999 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohn- sitznahme für seine Mutter (M.N.-L., geb. 1931). Zur Begründung führte er aus, seine Mutter sei verwitwet und lebe ganz allein im Kosovo. Aus Altersgründen sei sie nicht mehr im Stande für sich selber zu sorgen und in ihrer Wohngemeinde gäbe es kein Alters- oder Pflegeheim. Die Fremdenpolizei teilte dem Beschwerdeführer am 24. August 1999 mit, sie erwäge, sein Gesuch abzulehnen, da seine Mutter weder über genügend eigene finanzielle Mittel noch über enge Beziehungen zur Schweiz verfüge. Sie gab ihm Gelegen- heit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern. Nach- dem der Beschwerdeführer am 24. September 1999 eine Stellung- nahme eingereicht hatte, verfügte die Fremdenpolizei am 12. Okto- ber 1999 die Abweisung des Gesuchs. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 1999 Einsprache. Am 3. Januar 2000 wies der Rechts- dienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2000 erhob der Beschwerdefüh- rer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 4. Gemäss Art. 34 BVO können Rentnern Aufenthaltsbewil- ligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller: a. älter als 55jährig ist; b. enge Beziehungen zur Schweiz hat; c. weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist; 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 525 d. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und e. die notwendigen finanziellen Mittel hat. Die Voraussetzungen von Art. 34 lit. a bis e BVO müssen ku- mulativ erfüllt sein. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob die Voraussetzungen von Art. 34 lit. b und e BVO erfüllt sind. 5. a) Die Vorinstanz führte hinsichtlich Art. 34 lit. b BVO aus, dass die Anwesenheit von Familienmitgliedern in der Schweiz für sich allein genommen keine engen Beziehungen des betreffenden Ausländers zur Schweiz begründe. Die Tatsache, dass enge Ver- wandte in der Schweiz leben würden, könne bei der Beurteilung eines Falles wohl berücksichtigt werden, sie dürfe aber nicht die einzige Beziehung zur Schweiz darstellen. Vielmehr sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 34 BVO gemäss kan- tonaler Praxis auf Ausländer mit ausserordentlichen kulturellen oder wirtschaftlichen Verdiensten oder mehrjährigen früheren Aufenthal- ten in der Schweiz mit nachweislich weitgehender Integration zu beschränken. Das Rekursgericht habe zwar in zwei Urteilen vom 19. November 1999 (BE.1998.00044 und BE.1999.00002) in Bezug auf Art. 34 lit. b BVO einen weniger strengen, kaum selektierenden Massstab angewandt. In den entsprechenden Erwägungen, die sich auf einen einzelnen Autoren stützten, werde jedoch verkannt, dass der Familiennachzug in aufsteigender Linie - vorbehältlich Art. 8 EMRK und Art. 36 BVO - grundsätzlich unzulässig sei. Wenn bereits der Nachzug von Eltern beziehungsweise Grosseltern auf Ge- setzesstufe ausgeschlossen sei, hätten Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Kindern bei der Auslegung von Art. 34 lit. b BVO in den Hintergrund zu treten. In diesem Sinne sei an der kantonalen Praxis, die sich an diejenige des BFA anlehne, festzuhalten. Art. 34 BVO mutiere ansonsten zum reinen Migrationsartikel, wie er im Rahmen der bilateralen Verträge erst für EU- und EFTA-Angehörige vorgesehen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr ganzes Leben im Heimatland verbracht und sei bislang noch nie in der Schweiz gewesen. Sie berufe sich einzig darauf, dass Kinder von ihr in der Schweiz leben würden. Damit sei die Voraussetzung der engen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt. 526 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 b) Das Rekursgericht hat sich im Urteil vom 19. November 1999 (BE.1999.00002) mit der Frage auseinandergesetzt, wann enge Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO vorliegen. Die Voraussetzung der engen Beziehungen zur Schweiz stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Frage war deshalb vom Re- kursgericht als Rechtsfrage frei zu prüfen. Das Rekursgericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Beziehung des Ausländers zu Kin- dern, die in der Schweiz leben, enge Beziehungen zur Schweiz dar- stellen, wie sie für die sogenannte Rentnerbewilligung verlangt wer- den. Diese Auslegung von Art. 34 lit. b BVO entspricht im Übrigen auch der Ansicht des BFA, das - wie in E. II/3 ausgeführt - zur Durchsetzung einer einheitlichen gesamtschweizerischen Anwen- dung von Art. 34 BVO der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Rentner zustimmen muss. c) Die heute 71-jährige Mutter des Beschwerdeführers ist seit 1997 verwitwet und wird seither durch den Beschwerdeführer finan- ziell unterstützt. Sie lebt alleine im Kosovo und hat keine weiteren Verwandten im Heimatland. Von ihren fünf Kindern leben zwei in Österreich und eines in Deutschland. Ein Sohn (Beschwerdeführer) und eine Tochter leben in der Schweiz. Diese sind beide verheiratet und haben je drei Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht in der Schweiz. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch die Beziehung zu den hier lebenden Kindern und Enkelkindern enge Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO hat. 6. Art. 34 lit. e BVO setzt für die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung voraus, dass der Gesuchsteller die notwendigen finan- ziellen Mittel hat. Die Vorinstanz stellte sich im Einspracheentscheid diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Ausländer, der in die Schweiz übersiedeln möchte, die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel selbst erfüllen müsse, d. h. dass er über genügend eigene finanzielle Mittel verfüge und Garantieleistungen von Dritten nicht berücksichtigt werden könnten. Im Weiteren kritisierte die Vo- rinstanz die Rechtsprechung des Rekursgerichts hinsichtlich Art. 34 lit. e BVO. Dieses hatte im Urteil vom 19. November 1999 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 527 (BE.1998.00044) festgehalten, dass mit Art. 34 lit. e BVO sicherge- stellt werden soll, dass der übersiedlungswillige Rentner keine schweizerischen Fürsorgeleistungen benötige. Unter diesem Ge- sichtspunkt spiele es jedoch keine Rolle, ob die finanziellen Mittel Eigen- oder Drittmittel seien. Massgebend sei, dass die notwendigen Mittel dem Gesuchsteller mit einer gewissen Sicherheit zufliessen würden. Wenn nahe Verwandte eines Gesuchstellers - die selber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten - eine Garantieerklä- rung abgäben, wonach sie sich verpflichteten, für den Lebensunter- halt des Betroffenen aufzukommen, erscheine der Zufluss der Mittel als ausreichend gesichert. Diese Auslegung von Art. 34 lit. e BVO wurde im Zustim- mungsverfahren vom Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (BD EJPD) teilweise übernommen (Ent- scheid des BD EJPD vom 15. Februar 2001, VPB 65.67). Der BD EJPD führte dazu aus, Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO liege darin, nur denjenigen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig würden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen sei. Dieses Risiko sei dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen würden. An diesem Erfordernis sei denn auch zu messen, ob die finanziellen Mittel, die dem Rentner zur Verfügung stünden, den Anforderungen von Art. 34 lit. e BVO genügen würden. Die Unterscheidung von Eigen- und Drittmitteln könne demgegenüber für sich alleine ge- nommen nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Ihr komme nur Bedeutung zu, sofern sie über die Sicherheit des Mittelzuflusses etwas aussage. Zwar sei die notwendige Sicherheit des Mittelzuflus- ses in der Regel gegeben, wenn der Rentner über ein hinreichend hohes Vermögen verfüge oder ein regelmässiges Einkommen in ent- sprechender Höhe aus Leistungen von Sozialversicherungen, Pensi- onskassen oder ähnlichen Einrichtungen erziele. Damit seien jedoch andere finanzielle Quellen nicht zum vornherein vom Geltungsbe- reich von Art. 34 lit. e BVO ausgeschlossen. Vielmehr sei im Einzel- fall zu prüfen, ob die vorhandenen finanziellen Mittel ihrer Natur 528 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Si- cherheit zu bieten vermögen würden. Im Hinblick auf die einzelnen Bedingungen, unter denen die Unterstützungsleistung von Kindern an ihre Eltern als gesichert er- scheinen würden, vertrat der BD EJPD hingegen eine andere Ansicht als das Rekursgericht. Er führte vorerst aus, dass das Argument der sittlichen Pflicht nicht berücksichtigt werden könne, da dies einer- seits zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen würde und andererseits ein solches Versprechen rechtlich nicht durchsetzbar sei. Eine schriftliche Garantieerklärung der Ver- wandten, bis ans Lebensende des Rentners für dessen Lebensunter- halt aufzukommen, könne ebenfalls nicht rechtlich bindend ausge- staltet werden. Dabei handle es sich um eine Verpflichtung von un- bestimmter Dauer und damit von unbestimmter Höhe, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nichtig beziehungsweise teilweise nichtig wäre. Auch durch die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sei die rechtliche Durchsetzung von Unterstüt- zungsleistungen von Kindern an ihre Eltern nur in den seltensten Fällen gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könnten nämlich nur Verwandte zur Unterstützung verpflichtet werden, die in günsti- gen Verhältnissen leben würden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BD EJPD sah sich das Rekursgericht veranlasst, seine Rechtsprechung zu überprü- fen. Da der BD EJPD seinen Entscheid erliess, nachdem das Verfah- ren im vorliegenden Fall bei den Behörden der Fremdenpolizei be- reits abgeschlossen war, forderte das Rekursgericht diese auf, zur Problematik und ihrer allenfalls nach dem Entscheid des BD EJPD geänderten Praxis hinsichtlich der Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel Stellung zu nehmen. Die Fremdenpolizei reichte in der Folge am 30. Januar 2002 ihre Stellungnahme ein. 7. a) Der Begriff der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 34 lit. e BVO stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher der Auslegung bedarf. Nachdem weder eine Auslegung nach der grammatikalischen, noch nach der historischen, noch nach der zeitgemässen und auch nicht nach der systematischen Methode zu 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 529 einer Klärung führt, steht - wie häufig im Verwaltungsrecht - auch im vorliegenden Fall die teleologische Auslegungsmethode im Vorder- grund (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemei- nen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 177). Sowohl das Rekursge- richt als auch der BD EJPD haben in ihren Entscheiden vom 19. November 1999 bzw. vom 15. Februar 2001 diesbezüglich übereinstimmend ausgeführt, Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO sei es, eine Aufenthaltsbewilligung nur denjenigen Personen zu ertei- len, bei denen die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit mög- lichst ausgeschlossen werden könne. Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos be- darf es einer Prognose, wobei zunächst konkrete Kriterien festzule- gen sind, welche eine möglichst zuverlässige Prognose zulassen. Um die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit abschätzen zu kön- nen, stellt sich unter anderem die Frage, in welchem Umfang der übersiedelnden Person für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen (Höhe der finanziel- len Mittel). Als weiteres Kriterium für eine Zukunftsprognose ist ausschlaggebend, ob dieser Betrag der betroffenen Person effektiv zur Verfügung steht beziehungsweise durch Dritte zur Verfügung gestellt werden kann (Leistungsfähigkeit) und mit welcher Sicherheit dieser Betrag der betroffenen Person in Zukunft zufliessen wird (Si- cherheit der Leistungsfähigkeit). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Praxis der Fremdenpolizei bezüglich der Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel rechtmässig beziehungsweise mit Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar ist. b) Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel stellt die Frem- denpolizei in analoger Anwendung der Voraussetzung der genügen- den finanziellen Mittel für den Familiennachzug nach Art. 38 und 39 BVO auf die Bedarfsberechnung nach den Richtlinien für die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ab. Der Rentner muss dem- entsprechend monatlich den nach den SKOS-Richtlinien für ihn be- rechneten Bedarf decken können. Dabei werden in der SKOS-Be- rechnung keine Mietkosten eingesetzt, wenn die übersiedelnde Per- son bei nahestehenden Verwandten (z.B. bei eigenen Kindern) woh- 530 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 nen kann. Nach dieser Berechnung muss dem Ausländer aktuell pro Monat in der Regel ein Betrag von CHF 1'343.– zur Verfügung ste- hen. Diese Art der Berechnung des monatlichen Bedarfs der übersie- delnden Person ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anzufügen ist, dass zu diesem "Pauschalbedarf" die individuellen Auslagen (insbesondere Abzahlung von Krediten, etc.) hinzuzurechnen sind. Auch sie müssen selbstverständlich gedeckt werden und gehören deshalb zum monatlichen Bedarf. Die Fremdenpolizei hat diese Aus- gaben denn auch korrekterweise in ihrem Berechnungsblatt unter der Rubrik "situationsbedingte Leistungen" aufgeführt. c) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Sicherheit der Leistungsfähigkeit, d.h. bei der Frage, ob der übersiedelnden Person Mittel in der Höhe des monatlichen Bedarfs zur Verfügung stehen beziehungsweise mit welcher Sicherheit dieser Betrag ihr inskünftig zufliessen wird, kann den Ausführungen der Fremdenpoli- zei entnommen werden, dass sie diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet, wenn die übersiedelnde Person ihren SKOS-Bedarf mit eigenen Mitteln zu decken vermag. Sie stellt dabei keine zusätzlichen Erfordernisse an die Sicherheit der finanziellen Mittel. Der Rentner muss einzig rechtlich und wirtschaftlich frei über die Mittel verfügen können. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung des Rentners durch Dritte stützt sie sich auf den Entscheid des BD EJPD, den sie als Grundsatzentscheid betrachtet. Sie führt diesbezüglich aus, sie habe seit diesem Entscheid keine Gesuche mehr zu beurteilen gehabt, in denen Drittmittel miteinzubeziehen gewesen seien, weshalb keine entsprechende Praxis bestehe. Aus dem Entscheid des BD EJPD folgere sie jedoch, dass bei der Prognose, ob Drittmittel bis ans Le- bensende der übersiedelnden Person fliessen werden, ein strenger Massstab anzulegen sei. Konkreter äusserte sich die Fremdenpolizei in Bezug auf ihre Praxis bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 36 BVO. Neben der Voraussetzung des Vorlie- gens wichtiger Gründe prüfe sie in einem solchen Fall zusätzlich, ob die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen finanziell überhaupt in der Lage seien, den laufenden Unterhalt der übersiedelnden Person zu bestreiten. Hiezu würden sie aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend offen zu legen. Um den 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 531 Staat vor zukünftigen Sozialhilfekosten zu schützen, habe sie ausser- dem 1999 eine Praxisänderung vorgenommen und verlange seither zur Sicherstellung von allfälligen zukünftigen ungedeckten Pflege- fallkosten eine Bankgarantie von CHF 100'000.– pro Person. Diese Ausführungen der Fremdenpolizei sind insbesondere unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebotes und des Verhältnismässig- keitsprinzips näher zu betrachten. Die Fremdenpolizei geht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit dann gegeben ist, wenn die übersiedelnde Person ihren monatlichen Bedarf aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Sie stellt deshalb die monatlichen Ausgaben des Rentners seinen monatlichen Einnahmen gegenüber. Unter Hinweis auf den Entscheid des BD EJPD führte die Fremdenpolizei sinngemäss weiter aus, dass unter Berücksichtigung eines strengen Massstabes der monatliche Bedarf der übersiedelnden Person anstatt durch eigene Mittel auch durch Drittmittel gedeckt werden könne. Mangels zu beurteilender Gesuche hatte sich die Fremdenpolizei allerdings seit dem Entscheid des BD EJPD nicht mit einem solchen Fall zu befassen. Es liegt aber auf der Hand, dass in einem Fall, in dem der Unterhalt des Rentners ganz oder teilweise von dritter Seite finanziert werden soll, die Leistungsfähigkeit dieses Dritten überprüft werden muss. Eine derartige Überprüfung nimmt die Fremdenpolizei bei der Beurteilungen von Gesuchen nach Art. 36 BVO, aber auch nach Art. 38 und 39 BVO mittels SKOS-Berech- nungen vor. Ein analoges Vorgehen drängt sich auch für Gesuche nach Art. 34 BVO auf. Unter diesen Umständen erscheint es sachge- recht, die Leistungsfähigkeit des Dritten durch Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfes gemäss SKOS-Richtlinien und der monat- lichen Einnahmen zu bemessen. Dementsprechend ist das monatliche Nettoeinkommen (vor Abzug von Steuern) der gesamten Familie des Dritten zu bestimmen, d.h. es sind alle Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder zu berücksichtigen. Diesem Nettoeinkommen ist der nach den SKOS-Richtlinien berechnete monatliche Bedarf der Familie inklusive allfälliger weiterer Auslagen (z.B. Abzahlung von Schulden, Alimentenzahlungen, etc.) sowie der monatliche (Rest-)Bedarf der übersiedelnden Person gegenüber- zustellen. Unter Berücksichtung des Normzweckes, des Vermeidens 532 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 von zukünftigen Sozialhilfekosten, erscheint es gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit des Dritten aber erst dann als gegeben zu be- trachten, wenn der Restbetrag in der Regel 20% des Nettoeinkom- mens des Dritten und seiner Familie entspricht. Dieser Überschuss dient einerseits der Bezahlung der Steuern, die bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs nach SKOS nicht eingerechnet sind. Ande- rerseits soll damit gewährleistet werden, dass der Leistende nicht bei jeder Unvorhersehbarkeit in einen finanziellen Engpass gerät. d) Um die Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit aus- schliessen zu können, genügt die Leistungsfähigkeit des zahlenden Dritten für sich allein jedoch nicht. Es muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei zutreffen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Mindesthöhe anderweitig sicherzu- stellen. Die Fremdenpolizei hat sich hinsichtlich der Sicherstellung der finanziellen Mittel bei Gesuchen nach Art. 34 BVO nicht konkret geäussert. Hingegen verlangt sie bei der Erteilung einer Aufenthalt- bewilligung nach Art. 36 BVO neben den allgemeinen Vorausset- zungen die Leistung einer Bankgarantie im Umfang von CHF 100'000.–. Die Sicherstellung der monatlichen Aufwendungen des Rentners durch eine Bankgarantie kann durchaus als zweckmässig bezeichnet werden. Allerdings rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung von Gesuchen nach Art. 34 und nach Art. 36 BVO nicht, denn bei beiden Bestimmungen steht auf der Seite des öffentlichen Interessens das Vermeiden von zukünftigen Staatskosten im Vorder- grund. Jedoch ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Be- achtung zu schenken. So ist insbesondere bei Anwendungsfällen von Art. 36 BVO durchaus vorstellbar, dass die privaten Interessen des Betroffen derart stark zu gewichten sind, dass sie das öffentliche Interessen überwiegen könnten, ohne dass die Kosten für den Unter- halt der betroffenen Person durch eine Bankgarantie vollumfänglich oder teilweise sichergestellt wären. Andererseits erscheint in Fällen von Art. 34 BVO das Verlangen einer Bankgarantie oder einer ähnli- chen Sicherheit, je nachdem aus welcher Quelle die finanziellen Mittel stammen, unter Umständen auch bei der Deckung der Kosten durch eigene Mittel, gerechtfertigt. Es ist somit festzuhalten, dass 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 533 eine Bankgarantie oder eine andere gleichwertige Sicherheitsleistung nicht unbesehen in jedem Fall verlangt werden darf, sondern im Ein- zelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips abzuwä- gen ist, welche Anforderungen an die Sicherstellung der finanziellen Mittel gestellt werden müssen. Allgemein rechtfertigt sich, je grösser die Sicherheit bezüglich des Eingangs der laufenden Mittel und je grösser das Vermögen des Betroffenen oder des Leistenden ist, umso kleinere Anforderungen sind an eine Sicherstellung durch eine Bankgarantie oder eine ähnliche Sicherheitsleistung zu stellen. e) Nachfolgend ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers über die notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 34 lit. e BVO verfügt. 8. a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Mutter des Be- schwerdeführers weder über eigenes Vermögen noch über ein eige- nes regelmässiges Renteneinkommen verfügt. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1997 wird sie vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Dieser hat sich denn auch bereit erklärt, bei einem Um- zug seiner Mutter in die Schweiz weiterhin finanziell für sie aufzu- kommen. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass die ebenfalls in der Schweiz lebende Familie der Tochter pro Monat CHF 900.– an den Unterhalt der Mutter beitragen werde. Der monatliche Bedarf für die Mutter des Beschwerdeführers beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien CHF 1'343.–. Gemäss Anga- ben des Beschwerdeführers hat sie keine weiteren monatlichen Aus- lagen zu begleichen. Aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester vereinbarten Aufteilung der finanziellen Unter- stützung der Mutter würde der Beschwerdeführer demnach CHF 443.– und die Familie seiner Schwester CHF 900.– der Kosten pro Monat übernehmen. Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob die versproche- nen Unterstützungsleistungen an die Mutter vom Beschwerdeführer und von seiner Schwester auch tatsächlich im oben ausgeführten Umfang finanziert werden können und - sollte dies zutreffen - in genügender Weise sichergestellt sind. b) Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Familie beträgt rund CHF 4'200.–. Diesem steht folgende 534 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Bedarfsberechnung nach den SKOS-Richtlinien für die gesamte fünfköpfige Familie gegenüber: Grundbedarf I CHF 2'323.– Grundbedarf II CHF 160.– Miete CHF 1'170.– KK CHF 120.– (inkl. Verbilligung) Berufsauslagen CHF 150.– (inkl. Abzug Nahverkehr) Zuschlag II CHF 232.– Total CHF 4'155.– Weitere monatliche Auslagen fallen keine an. Die Differenz des monatlichen Nettoeinkommens von CHF 4'200.– und des monatli- chen SKOS-Bedarfs von CHF 4'155.– ergibt damit einen Überschuss von CHF 55.–. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdefüh- rer mit seinem Einkommen den monatlichen Unterhaltsanteil von CHF 443.– für seine Mutter nicht zu decken. Der verlangte monatli- che Überschuss von 20% seines Nettoeinkommens steht ihm erst recht nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfügt somit bei weitem nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit zur Bestreitung des geltend gemachten Unterhaltsanteils. c) Die finanzielle Situation der Familie der Schwester des Be- schwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'100.–. Der im Haushalt lebende Sohn (geb. 1978) verdient netto CHF 3'022.–. Die gemeinsame eben- falls noch bei den Eltern lebende Tochter (geb. 1984) bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 822.–. Die Familie erzielt somit ein Einkommen von rund CHF 8'000.–. Diesem Einkommen steht folgender SKOS-Bedarf für die fünfköpfige Familie gegenüber: Grundbedarf I CHF 2'323.– Zuschlag I CHF 600.– Grundbedarf II CHF 160.– 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 535 Miete CHF 1'150.– KK CHF 450.– (Ehefrau und Kinder) KK CHF 212.– (Ehemann) KK-Verbilligung ./. CHF 347.– Berufsauslagen CHF 600.– Zuschlag II CHF 232.– Total CHF 5'380.– Der für die Krankenkassenprämie des Ehemannes der Be- schwerdeführerin eingereichte Beleg bezieht sich auf das Jahr 1997 und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Für ihn ist unter diesen Umständen der Pauschalbetrag von CHF 212.– gemäss SKOS- Richtlinien einzusetzen. Die Familie der Schwester des Beschwerde- führers hat im Übrigen keine über den SKOS-Bedarf hinausgehenden monatlichen Auslagen zu bestreiten. Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen von CHF 8'000.– und dem SKOS-Bedarf von CHF 5'380.– ergibt somit einen Überschuss von CHF 2'620.–. Abzüglich des geltend gemachten Unterstützungsanteils von CHF 900.– ver- bleibt der Familie monatlich ein Betrag von CHF 1'720.–. Dieser Restbetrag entspricht 21,5% des Nettoeinkommens. Damit wäre die Leistungsfähigkeit zur finanziellen Unterstützung der Mutter bezie- hungsweise Grossmutter im Umfang der geltende gemachten CHF 900.– grundsätzlich gegeben. Da der Beschwerdeführer hingegen nicht in der Lage ist, seinen Anteil an den Unterhalt der Mutter zu bestreiten, stellt sich die Frage, ob die Familie der Schwester - obwohl nicht geltend gemacht - allen- falls bereits wäre, für den gesamten Unterhalt der Mutter bezie- hungsweise Grossmutter aufzukommen. Nach Abzug des gesamten Unterhalts von CHF 1'343.– würden der Familie jedoch nur noch CHF 1'277.– verbleiben, was nur noch 16% des Nettoeinkommens entspräche. Die Leistungsfähigkeit wäre daher unter diesen Umstän- den nicht gegeben. Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, wie lange der heute beinahe 24-jährige Sohn der Schwester des Beschwerde- führers, der massgeblich zum "Familieneinkommen" beiträgt, noch bei seinen Eltern wohnen wird. Sobald er jedoch einen eigenen 536 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Haushalt gründet, wird er nicht mehr in der Lage sein, seine Gross- mutter im selben Umfang wie heute zu unterstützen. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter des Be- schwerdeführers weder über eigenes Vermögen noch über ein eige- nes Renteneinkommen verfügt. Die Berechnung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben der Familien des Beschwerdeführers und seiner Schwester ergibt, dass die Leistungsfähigkeit vorliegend nicht in genügenden Umfang gegeben ist, um den monatlichen Bedarf der Mutter decken zu können. Ob die Finanzierung ihres Bedarfs durch den Beschwerdeführer und seine Schwester genügend sichergestellt ist, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen. Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist damit nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde. 9. a) Nachdem der Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 BVO keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO erfüllt sind. Gemäss Art. 36 BVO kann einem nichterwerbstätigen Auslän- der eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Bei der Beurteilung der wichtigen Gründe ist ein analoger Massstab wie bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 13 lit. f BVO anzuwenden. Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung setzt ein massgeblicher Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen. Ein Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass sich der Ausländer je hier aufgehalten hat, sofern sich eine Anwesenheit in der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung einer bedrohlichen Notlage erweist. Andererseits genügt die bisherige oder eine frühere Anwesenheit für sich allein nicht zur Annahme eines Härtefalles. 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 537 Wenn der Ausländer allerdings eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat, zum Beispiel weil er während längerer Zeit mit Anwe- senheitsrecht hier lebte und gut integriert ist, kann dies die Anforde- rungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade auch darin eine Härte zu sehen ist, dass er seine Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr leben kann. Dies ist auch daran zu messen, wieweit es dem Ausländer zumutbar ist, sich in einem ande- ren Land, namentlich in seiner Heimat, aufzuhalten beziehungsweise sich dorthin zu begeben. Allfällige besondere Erschwernisse im Heimatland sind bei der Würdigung der persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnisse des Ausländers mitzuberücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 124 II 110, E. 2, S. 112; 123 II 125, E. 2, S. 127 und E. 5b/aa, S. 132; 119 Ib 33, E. 4c, S. 43 f.). Ein Härtefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn Eltern aus gesundheitlichen Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch die erwachsenen Kinder mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz angewiesen sind und weder im Herkunftsland noch in einem anderen Staat weitere nahe Verwandte diese Aufgabe übernehmen können. b) Im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, diese sei verwitwet und lebe ganz allein im Kosovo. Es gäbe keine Verwandten oder Bekannten, die sich um sie kümmern könnten. Aus Altersgründen sei sie nicht mehr im Stande, für sich selber zu sorgen. Dem Schreiben des Zentrums für Soziale Angelegenheiten der Gemeinde, in der die Mutter lebe, sei zu entnehmen, dass dort keine Institutionen wie Alters- und Pflegeheime zwecks Versorgung von Alten und Schwachen vorhanden seien. Aus diesem Grund, würde der Be- schwerdeführer seine Mutter gerne zu sich in die Schweiz nehmen, um sich noch besser um sie kümmern zu können, nachdem er ja seit dem Tod ihres Ehemannes bereits finanziell für sie aufkomme. Als Nachweis, dass er seine Mutter finanziell unterstützt, reichte der Beschwerdeführer eine behördlich beglaubigte Zeugenaussage zu den Akten. In der Einsprache wurde weiter geltend gemacht, dass die Mutter krank sei und sich kaum mehr selber versorgen könne. Da es im vom Krieg völlig zerstörten Kosovo keine Altersheime wie in der Schweiz gebe, vegetiere sie vor sich hin. Sie wäre dementsprechend 538 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 sehr auf Pflege angewiesen, welche von ihren in der Schweiz leben- den Kindern ohne weiteres gewährleistet werden könne. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 1999 auf, einen ausführlichen Arztbericht, aus dem der Gesundheitszustand und der Umfang der Pflegebedürftigkeit der Mutter hervorgehe, beizubringen. Am 6. Dezember 1999 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, der Arztbericht werde nachgereicht. Nachdem der Bericht bis am 3. Januar 2000 nicht ein- gegangen war, wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Der Be- schwerde vom 24. Januar 2000 wurde schliesslich ein nicht über- setztes ärztliches Zeugnis vom 25. November 1999 beigelegt. Zu diesem Zeugnis wurde ausgeführt, es bestätige, dass die Mutter des Beschwerdeführers an grosser Altersschwäche leide und dringend auf Pflege und Betreuung angewiesen sei. Aus der nachgereichten Übersetzung des Arztzeugnisses geht allerdings entgegen den Dar- stellungen in der Beschwerde hervor, dass die Mutter des Beschwer- deführers weder an einer chronischen noch an einer ansteckenden Krankheit leide. In seiner Eingabe vom 24. Juni 2002 gab der Be- schwerdeführer an, der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Der beigelegte "Spezialistenbe- richt" hat in etwa denselben Inhalt wie schon das Arztzeugnis vom 25. November 1999. Damit ist jedoch die geltend gemachte grosse Altersschwäche beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nicht erstellt. Den Akten sind keine weiteren Anzeichen zu entnehmen, die vorlie- gend auf einen Härtefall im rechtlichen Sinne hindeuten würden. Zwar ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass die betagte, auf sich allein gestellte Mutter des Beschwerdeführers im Kosovo kein einfa- ches Leben führt. Dies stellt jedoch keinen wichtigen Grund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 BVO dar. c) Unter diesen Umständen steht fest, dass im vorliegenden Fall kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO vorliegt und der Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 10. a) Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an die betagte Mutter des Beschwer- deführers vor Art. 8 EMRK standhält. 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 539 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Die Annahme eines gefestigten Anwesenheits- rechts setzt mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung voraus. Soweit im Übrigen eine familiäre Bezie- hung im beschriebenen Sinn tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II 289 E. 1c, S. 292 f.). Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegat- ten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) insbeson- dere auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. In ausländerrechtlichen Fällen gewährleistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausserhalb der Kernfamilie je- doch nur dann, wenn eine faktische Familieneinheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (Luzius Wildhaber, In- ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonven- tion, Art. 8 N 353 und 390 [Stand April 1992]). Ein solches Abhän- gigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unabhängig von ihrem Alter aufgrund einer körperlichen oder geisti- gen Behinderung oder schwerwiegenden Krankheit auf die Betreu- ung oder Pflege durch ihre Angehörigen angewiesen ist (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 34 und S. 96 f.; BGE 120 Ib 257, E. 1e, S. 261 und BGE 115 Ib 1, E. 2d, S. 5 f.). b) Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbe- willigung und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Die Beziehung zu seiner Mutter ist intakt und wird soweit als mög- lich gelebt. Dass die Mutter des Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leidet und deshalb auf die Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre, ist nicht erstellt. Hingegen ist sie vollkommen mittellos und daher von der finanziellen Unterstüt- 540 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 zung ihres Sohnes abhängig. Die finanzielle Abhängigkeit stellt je- doch keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, weshalb sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen kann. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Voraus- setzungen von Art. 34 BVO noch diejenigen von Art. 36 BVO für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter des Be- schwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung des dauernden An- wesenheitsrechtes in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 132 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen, wenn das Führen eines gemeinsamen Haushaltes durch die Ehegatten ausser Betracht steht (Erw. II/6). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Oktober 2002 in Sachen A.Z. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2001.00017). Aus den Erwägungen II. 6. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 unterstehen die Bedingungen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an EG-Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen neuen Regeln, welche es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gilt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und somit Bürgerin eines Mit- gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls nach den Normen des FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. a) Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2001 nach Ju- goslawien aus, wo er bis zum heutigen Zeitpunkt wohnhaft ist. Nach- dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-