Weder im GebVG noch in der GebVV oder im Schätzungsreglement findet sich aber eine Bestimmung über die Kostentragung von Schadenminderungsmassnahmen. Unterlässt der Versicherte Schadenminderungsmassnahmen, wächst folglich der Schaden, so hat das AVA eine ebenso grössere Entschädigung zu entrichten, es sei denn, die Unterlassung der Schadenminderungsmassnahmen können dem Versicherten als grobe Fahrlässigkeit angelastet und ihm die Entschädigung gestützt auf § 48 lit. a GebVG bis zu zwei Dritteln gekürzt werden. Bei nicht