Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz trotz des bevorstehenden beziehungsweise inzwischen angetretenen Strafvollzuges des Beschwerdeführers mit frühest möglicher bedingter Entlassung im Mai 2001 die Frage der Ausweisung prüfen durfte. Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 2000 Entschädigungsfestsetzung 511 I. Entschädigungsfestsetzung