ohne durch den Strafvollzug verursachten zeitlichen Verzug und damit verbundener Bewährungsmöglichkeit vorgenommen wird. Dasselbe gilt im Hinblick auf strafrechtlich unbescholtene Personen, die aufgrund der anderen Ausweisungstatbestände die Schweiz zu verlassen haben. Auch für sie besteht keine Möglichkeit, mittels persönlicher Bewährung ihre Ausweisung abzuwenden. ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz trotz des bevorstehenden beziehungsweise inzwischen angetretenen Strafvollzuges des Beschwerdeführers mit frühest möglicher bedingter Entlassung im Mai 2001 die Frage der Ausweisung prüfen durfte.