Auch das Rekursgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass selbst hervorragendes Verhalten im Strafvollzug nicht speziell positiv zu werten ist, da dies grundsätzlich und generell erwartet wird (z.B. Entscheid des Rekursgerichtes vom 13. August 1999 in Sachen B.A., BE.99.00054, E. 3b S. 6). Es würde denn auch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von straffälligen Personen führen, die zu einer unbedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt wurden, gegenüber solchen, deren Strafe infolge eines bedingten Strafvollzugs nicht vollzogen wird, da ersteren während des Strafvollzugs eine Bewährungschance gewährt würde, die letzteren nicht zukommen kann, weil ihre Ausweisung