Dass dieses Ermessen vorliegend überschritten worden wäre, trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu. dd) Was das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel der möglichen schweren Krankheit anbelangt, könnte ein solcher Umstand auch dann nach einem Ausweisungsentscheid eintreten, wenn der Entscheid erst ein oder zwei Monate vor der Entlassung gefällt würde. Solange ein künftiger Umstand ungewiss ist, kann er nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann ein Entscheid getroffen wird.