deren Wirksamkeit erst mit der Entlassung aus der Anstalt eintreten lässt, setzt die Norm voraus, dass eine Ausweisung auch vor der Entlassung verfügt werden kann. Diese Regelung entspricht denn auch dem praktischen Bedürfnis, auf den Zeitpunkt der Entlassung eine klare Situation über den ausländerrechtlichen Status des Inhaftierten herbeizuführen. Darum wird ausdrücklich bestimmt, die Neuordnung des Anwesenheitsverhältnisses solle rechtzeitig erfolgen. cc) "Rechtzeitig" belässt der zuständigen Behörde ein Ermessen in zeitlicher Hinsicht. Dass dieses Ermessen vorliegend überschritten worden wäre, trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu.