"Wird der Ausländer in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Straf-, Verwahrungs-, Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt eingewiesen oder muss er in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden, sei es im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton, so gilt die bisherige Bewilligung ohne weiteres als wenigstens bis zu seiner Entlassung fortbestehend; der Bewilligungskanton hat darauf zu achten, dass rechtzeitig die Erneuerung der Ausweispapiere nachgesucht wird, und hat gegebenenfalls das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers nach der Entlassung neu zu ordnen.