b) aa) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Ausweisung werde erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug wirksam, d.h. frühestens im Mai 2001. Ob eine Ausweisung dann noch notwendig und verhältnismässig sei, müsse nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entlassung beurteilt werden. Diese Verhältnisse seien heute noch nicht absehbar. Massgebende Veränderungen, einerseits in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wie z.B. Heirat, schwere Krankheit, etc., andererseits hinsichtlich der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland, seien nicht auszuschliessen.