Eine bedingte Entlassung kann rechnerisch frühestens am 26. Mai 2001 erfolgen. Am 22. Oktober 1999 verfügte die Fremdenpolizei auf den Zeitpunkt der Haftentlassung die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf unbestimmte Zeit. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1999 Einsprache. Am 24. November 1999 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei Einsprache. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 erhob der Beschwerdeführer beim Rekursgericht Beschwerde. Aus den Erwägungen