das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a und b sowie wegen versuchten Erwerbes von Falschgeld mit einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, einer Busse von CHF 1'500.-- sowie mit 7 Jahren Landesverweisung, letztere bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 3 Jahren. Am 29. Juli 1999 setzte die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug des Departements des Innern des Kantons Aargau den Strafantritt auf den 11. Januar 2000 fest. Eine bedingte Entlassung kann rechnerisch frühestens am 26. Mai 2001 erfolgen.