A. Der Beschwerdeführer reiste als 16-Jähriger am 1. Oktober 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Zwischen Januar 1994 und Juni 1994 wurde er straffällig. Nachdem das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1998 aufgehoben hatte, fällte dieses am 28. Januar 1999 ein neues Urteil und bestrafte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen 504 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000