b) Damit steht fest, dass die durch die Vorinstanz verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. 120 Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem Strafvollzug - Die Fremdenpolizei darf die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers prüfen, auch wenn die Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens in einem Jahr möglich ist (Erw. II/2b).