2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 503 Antrieb weiter delinquiert hat, sind bei der Würdigung entsprechend zu beachten. Nachdem das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Interessenabwägung strenger zu beurteilen ist als beim Widerruf einer Bewilligung oder bei einer Ausweisung, ist das öf- fentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers schwe- rer zu gewichten und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat in den Hintergrund zu treten. b) Damit steht fest, dass die durch die Vorinstanz verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. 120 Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem Strafvollzug - Die Fremdenpolizei darf die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers prüfen, auch wenn die Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens in einem Jahr möglich ist (Erw. II/2b). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. April 2000 in Sachen L.G. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00100). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bun- desgerichts vom 17. November 2000 (2A.287/2000). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste als 16-Jähriger am 1. Oktober 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Zwischen Januar 1994 und Juni 1994 wurde er straffällig. Nachdem das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1998 aufgehoben hatte, fällte dieses am 28. Januar 1999 ein neues Urteil und bestrafte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen 504 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a und b sowie wegen versuchten Erwerbes von Falschgeld mit einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, einer Busse von CHF 1'500.-- sowie mit 7 Jahren Landesverweisung, letztere bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 3 Jahren. Am 29. Juli 1999 setzte die Sektion Straf- und Massnahmen- vollzug des Departements des Innern des Kantons Aargau den Straf- antritt auf den 11. Januar 2000 fest. Eine bedingte Entlassung kann rechnerisch frühestens am 26. Mai 2001 erfolgen. Am 22. Oktober 1999 verfügte die Fremdenpolizei auf den Zeitpunkt der Haftentlassung die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf unbestimmte Zeit. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1999 Einsprache. Am 24. November 1999 wies der Rechts- dienst der Fremdenpolizei Einsprache. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 erhob der Beschwer- deführer beim Rekursgericht Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 1999 zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. 2.a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint, d.h. verhältnismässig ist. 2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 505 b) aa) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Auswei- sung werde erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug wirksam, d.h. frühestens im Mai 2001. Ob eine Ausweisung dann noch not- wendig und verhältnismässig sei, müsse nach den tatsächlichen Ver- hältnissen im Zeitpunkt der Entlassung beurteilt werden. Diese Ver- hältnisse seien heute noch nicht absehbar. Massgebende Veränderun- gen, einerseits in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdefüh- rers wie z.B. Heirat, schwere Krankheit, etc., andererseits hinsicht- lich der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland, seien nicht auszuschliessen. Auch seien der Führungsbericht und der Entscheid über die bedingte Entlassung erst im Mai 2001 verfügbar. bb) Art. 14 Abs. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 legt fest: "Wird der Ausländer in ein Untersuchungsge- fängnis oder in eine Straf-, Verwahrungs-, Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt eingewiesen oder muss er in einer Heil- oder Pfle- geanstalt untergebracht werden, sei es im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton, so gilt die bisherige Bewilligung ohne weiteres als wenigstens bis zu seiner Entlassung fortbestehend; der Bewilligungskanton hat darauf zu achten, dass rechtzeitig die Er- neuerung der Ausweispapiere nachgesucht wird, und hat gegebenen- falls das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers nach der Entlassung neu zu ordnen. Ausweisungs- und Heimschaffungsverfügungen blei- ben vorbehalten, werden aber frühestens mit der Entlassung wirk- sam." Die Bestimmung sagt nicht, der Bewilligungskanton habe nach der Entlassung das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers neu zu ordnen, sondern der Bewilligungskanton habe das Anwesenheitsver- hältnis des Ausländers nach der Entlassung neu zu ordnen. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass die Neuordnung des Anwesenheitsverhältnisses vor der Entlassung erfolgen darf be- ziehungsweise soll. Indem Art. 14 Abs. 8 ANAV zudem Auswei- sungsverfügungen einerseits ausdrücklich vorbehält, andererseits 506 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 deren Wirksamkeit erst mit der Entlassung aus der Anstalt eintreten lässt, setzt die Norm voraus, dass eine Ausweisung auch vor der Entlassung verfügt werden kann. Diese Regelung entspricht denn auch dem praktischen Bedürfnis, auf den Zeitpunkt der Entlassung eine klare Situation über den ausländerrechtlichen Status des Inhaf- tierten herbeizuführen. Darum wird ausdrücklich bestimmt, die Neu- ordnung des Anwesenheitsverhältnisses solle rechtzeitig erfolgen. cc) "Rechtzeitig" belässt der zuständigen Behörde ein Ermessen in zeitlicher Hinsicht. Dass dieses Ermessen vorliegend überschritten worden wäre, trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu. dd) Was das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel der möglichen schweren Krankheit anbelangt, könnte ein solcher Um- stand auch dann nach einem Ausweisungsentscheid eintreten, wenn der Entscheid erst ein oder zwei Monate vor der Entlassung gefällt würde. Solange ein künftiger Umstand ungewiss ist, kann er nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann ein Entscheid ge- troffen wird. Sollte ein künftiger Umstand in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers dem Vollzug eines Ausweisungs- entscheides entgegenstehen, wäre das im Zeitpunkt des Vollzuges im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu berücksichtigen. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer erwähnten möglichen Änderungen der politischen Situation in seiner Heimat; es kann diesbezüglich auf die Regelung von Art. 14a ANAG über die Folgen eines nicht mögli- chen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzuges einer Aus- weisung verwiesen werden. ee) Im Übrigen zielt die Einwendung des Beschwerdeführers darauf, ein allfälliges Wohlverhalten während des Strafvollzuges in die Prüfung, ob eine Ausweisung verhältnismässig sei, einzubezie- hen. Die Fremdenpolizeibehörden sind jedoch nicht verpflichtet, aufgrund guten Verhaltens im Strafvollzug Anwesenheitsbewilligun- gen zu erteilen (Ziff. 838.2 der Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, 2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 507 dass eine bedingte Entlassung zufolge von Bewährung im Strafvoll- zug im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung gewisse Unsi- cherheiten in Kauf nehme; aus fremdenpolizeilicher Sicht dürfen jedoch strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in Unfreiheit geringere Bedeutung zugemessen werden (BGE 114 Ib 1, E. 3b S. 5). Auch das Rekursgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass selbst hervorragendes Verhalten im Strafvollzug nicht speziell positiv zu werten ist, da dies grundsätzlich und generell erwartet wird (z.B. Entscheid des Rekursgerichtes vom 13. August 1999 in Sachen B.A., BE.99.00054, E. 3b S. 6). Es würde denn auch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von straffälligen Personen führen, die zu einer unbedingt zu vollzie- henden Strafe verurteilt wurden, gegenüber solchen, deren Strafe infolge eines bedingten Strafvollzugs nicht vollzogen wird, da erste- ren während des Strafvollzugs eine Bewährungschance gewährt würde, die letzteren nicht zukommen kann, weil ihre Ausweisung ohne durch den Strafvollzug verursachten zeitlichen Verzug und damit verbundener Bewährungsmöglichkeit vorgenommen wird. Dasselbe gilt im Hinblick auf strafrechtlich unbescholtene Personen, die aufgrund der anderen Ausweisungstatbestände die Schweiz zu verlassen haben. Auch für sie besteht keine Möglichkeit, mittels persönlicher Bewährung ihre Ausweisung abzuwenden. ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz trotz des bevorstehenden beziehungsweise inzwischen angetretenen Straf- vollzuges des Beschwerdeführers mit frühest möglicher bedingter Entlassung im Mai 2001 die Frage der Ausweisung prüfen durfte. Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 2000 Entschädigungsfestsetzung 511 I. Entschädigungsfestsetzung 121 Gebäudeversicherung, Brandschaden: Schadenminderungsmassnahmen. - Notwendige Schadenminderungsmassnahmen, welche den vom AVA zu vergütenden Schaden reduzierten, sind vom AVA auch dann zu entschädigen, wenn es die Schadenminderungsmassnahmen nicht in Auftrag gab. - Dagegen sind Schadenminderungsmassnahmen, welche den Betriebs- schaden reduzieren, vom AVA nicht zu vergüten, da es den Betriebsschaden als solchen nicht zu ersetzen hat. Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 29. Juni 2000 in Sachen U. H. gegen AVA. Aus den Erwägungen ...3.6. Der Beschwerdeführer fordert vom AVA den Ersatz der zur Schadenminderung notwendig gewordenen Miete von Elek- troanlagen (...). Das AVA stellt sich auf den Standpunkt, nur die Kosten solcher Schadenminderungsmassnahmen entschädigen zu müssen, welche von ihm in Auftrag gegeben worden seien. Gemäss § 38 Abs. 2 GebVG muss der Versicherte alles zur Verminderung eines Schadens Notwendige tun. Weder im GebVG noch in der GebVV oder im Schätzungsreglement findet sich aber eine Bestimmung über die Kostentragung von Schadenminderungs- massnahmen. Unterlässt der Versicherte Schadenminderungsmass- nahmen, wächst folglich der Schaden, so hat das AVA eine ebenso grössere Entschädigung zu entrichten, es sei denn, die Unterlassung der Schadenminderungsmassnahmen können dem Versicherten als grobe Fahrlässigkeit angelastet und ihm die Entschädigung gestützt auf § 48 lit. a GebVG bis zu zwei Dritteln gekürzt werden. Bei nicht