Ein anderes Resultat kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes abgeleitet werden. In BGE 124 II 361, E. 4d, S. 371 liess es diese Frage jedenfalls offen, ebenso im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Juli 1999 (2A.123/1999). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zweck von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auch erreicht werden kann, wenn nicht alle Kinder gemeinsam nachgezogen werden. Die offenbare Änderung der fremdenpolizeilichen Bewilligungspraxis, derzufolge weder der Zeitpunkt noch die Anzahl der nachzuziehenden Kinder freigestellt wird, erweist sich damit als mit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG unvereinbar.