Dabei ging es auch auf besagten bundesgerichtlichen Entscheid ein. Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Betroffene die Existenz weiterer Nachkommen - der Vater gab seine Tochter als einziges Kind an - verschwiegen hatte (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 1997 2A.309/1997, E. 3b, S. 12). Hier ist dies nicht der Fall; der Vorinstanz war bekannt, dass noch weitere Kinder des Beschwerdeführers existieren. Somit ist die Sachlage des obigen Entscheides des Bundesgerichts nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar.