Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Nachzug für seine ältere Tochter, welches am 20. September 1994 von der Fremdenpolizei ebenfalls bewilligt wurde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 ein Nachzugsgesuch für seine jüngere Tochter S., geb. 22. Juni 1982; das letzte in der Heimat verbliebene Kind. Die Fremdenpolizei forderte ihn auf, verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1998 nach. Gleichzeitig erneuerte er sein Gesuch. Mit Verfügung vom 19. Januar 1999 lehnte die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, das Familiennachzugsgesuch ab.