A. Der Beschwerdeführer reiste 1968 erstmals als Saisonnier in die Schweiz ein. 1970 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt und seither ging er ohne Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nach. Am 18. Februar 1980 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 3. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer der Nachzug des älteren Sohnes und am 10. Juni 1992 der Nachzug der Ehefrau und des jüngeren Sohnes bewilligt. Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Nachzug für seine ältere Tochter, welches am 20. September 1994 von der Fremdenpolizei ebenfalls bewilligt wurde.