Es war weder als Verfügung noch als Widerruf bezeichnet worden und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs haften dem Schreiben vom 18. Januar 1996 damit sowohl Form- als auch Eröffnungsfehler an. Die konstatierten Mängel sind offensichtlich und als besonders schwer zu qualifizieren. Unter diesen Umständen geht es nicht an, dem Schreiben der Fremdenpolizei Rechtswirkung zukommen zu lassen. Dies um so weniger, als durch die Annahme der Nichtigkeit keine Gefährdung der Rechtssicherheit vorliegt. Die Anordnung der Fremdenpolizei vom 18. Januar 1996 ist damit als nichtig zu bezeichnen.