Ohne Rückfrage bei den Betroffenen ging die Fremdenpolizei bereits wenige Tage nach Bewilligung des Familiennachzuges davon aus, die Geschwister des Beschwerdeführers würden nicht in die Schweiz einreisen, weshalb sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertige. Dies obschon die ausgestellten Visaermächtigungen weit über den 18. Januar 1996 hinaus gültig waren. Hinzu kommt, dass das Schreiben lediglich dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Es war weder als Verfügung noch als Widerruf bezeichnet worden und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung.