Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 18. Januar 1996 durch die Fremdenpolizei erlassen, ohne dass vorgängig dem Vater des Beschwerdeführers, geschweige denn dem Beschwerdeführer selbst, Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zum beabsichtigen Widerruf des bewilligten Familiennachzuges und damit der Niederlassungsbewilligung äussern zu können. Ohne Rückfrage bei den Betroffenen ging die Fremdenpolizei bereits wenige Tage nach Bewilligung des Familiennachzuges davon aus, die Geschwister des Beschwerdeführers würden nicht in die Schweiz einreisen, weshalb sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertige.