An das Vorliegen schwerwiegender Mängel, welche die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, sind hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 18. Januar 1996 durch die Fremdenpolizei erlassen, ohne dass vorgängig dem Vater des Beschwerdeführers, geschweige denn dem Beschwerdeführer selbst, Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zum beabsichtigen Widerruf des bewilligten Familiennachzuges und damit der Niederlassungsbewilligung äussern zu können.