Praxis des Bundesgerichts, welche diesen Mangel dann als geheilt betrachtet, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt; kritisch hierzu Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 798 und 1329, wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches eine solche Heilung ebenso wie der überwiegende Teil der Lehre nicht oder nur dann zulassen will, wenn sie im Interesse des Betroffenen liegt [BGE 120 V 357, 362 f.; 116 V 182, 186]). An das Vorliegen schwerwiegender Mängel, welche die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, sind hohe Anforderungen zu stellen.