Des Weiteren ist eine Verfügung, die einer Person oder Organisation zugestellt wird, die nicht befugt ist, sie in Empfang zu nehmen, als nichtig zu betrachten (BGE 110 V 145, 151 f.). Ergeht eine Verfügung ohne die erforderliche vorherige Anhörung des Betroffenen, dann dürfte die Anordnung in der Regel ebenfalls als nichtig bezeichnet werden (Imboden/ Rhinow, a.a.O., S. 504, anders [noch] die 2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 495