Wird ein Entscheid den Parteien nicht eröffnet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen. Der Mangel kann indessen durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden (BGE 122 I 97 ff., so auch Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, S. 530 f.). Des Weiteren ist eine Verfügung, die einer Person oder Organisation zugestellt wird, die nicht befugt ist, sie in Empfang zu nehmen, als nichtig zu betrachten (BGE 110 V 145, 151 f.).