116 Ia 215, 219 f.). Als mögliche Nichtigkeitsgründe kommen schwerwiegende Zuständigkeitsfehler (örtliche, sowie sachliche und funktionelle Unzuständigkeit), schwerwiegende Verfahrensfehler, schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler sowie schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 770 ff.). Zu den schwerwiegenden Formoder Eröffnungsfehlern zählen beispielsweise die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit und die fehlende Bezeichnung der erlassenden Behörde. Wird ein Entscheid den Parteien nicht eröffnet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen.