Beschwerdeführer dadurch direkt betroffen und seit dem 12. Dezember 1995 volljährig war, wurde es einzig seinem Vater zugestellt. Eine Empfangsbescheinigung liegt nicht vor. Ebenfalls fehlt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben ist somit mit erheblichen formellen Mängeln behaftet. c) Es stellt sich die Frage, ob das Schreiben vom 18. Januar 1996 aufgrund der vorhandenen Mängel überhaupt Rechtswirkungen entfalten konnte, oder ob der "Widerruf" mit anderen Worten als nichtig bezeichnet werden muss. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt die jüngere Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie.