Des Weiteren hat die Verfügung bezüglich Eröffnung den Anforderungen von § 23 VRPG zu genügen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen sind. Absatz 2 verlangt, dass die Zustellung in der Regel gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen hat. Nach Absatz 3 schliesslich hat die Eröffnung, soweit den Begehren der Beteiligten nicht voll entsprochen wird, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.