Nach § 15 Abs. 1 VRPG ist den Betroffenen vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Dies, entgegen der einschränkenden Formulierung im Gesetz, nicht nur dann, wenn den Betroffenen Nachteile erwachsen könnten, die durch nachträgliche Aufhebung der Verfügung nicht wieder zu beseitigen wären (vgl. Präsidialentscheid des Rekursgerichts vom 23. April 1998 i.S. M.A., GB.1998.00005, E. 2, S. 5 f.). Im vorliegenden Fall wurde weder der Beschwerdeführer noch sein Vater vor Erlass der Verfügung angehört. b) Des Weiteren hat die Verfügung bezüglich Eröffnung den Anforderungen von § 23 VRPG zu genügen.