Es ist zu prüfen, ob dieses Schreiben einen gültigen Widerruf der Verfügung vom 3. Januar 1996 darstellt. 3. Ein Widerruf stellt eine neue Verfügung dar. Bei Erlass dieser neuen Verfügung sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 15 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau [VRPG] vom 9. Juli 1968) einzuhalten. a) Nach § 15 Abs. 1 VRPG ist den Betroffenen vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.