hätte damit nach seiner Einreise ein Niederlassungsausweis ausgehändigt werden müssen, es sei denn, die Niederlassungsbewilligung war zu einem späteren Zeitpunkt rechtsgenüglich widerrufen worden. c) Die Fremdenpolizei orientierte den Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. Januar 1996 darüber, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 BVO toleriert werde. Fraglich ist unter diesen Umständen, welche rechtliche Qualifikation dem Schreiben der Fremdenpolizei vom 18. Januar 1996 zukommt. Es ist zu prüfen, ob dieses Schreiben einen gültigen Widerruf der Verfügung vom 3. Januar 1996 darstellt.