Auf den Schreiben wurde als Bedingung festgehalten, dass diese Bewilligung nur gültig sei, wenn alle Familienmitglieder einreisten und in der Schweiz blieben. Im Gegensatz dazu enthielt die Bewilligung zum Familiennachzug bezüglich den Beschwerdeführer keinen derartigen Hinweis. b) Das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers wurde damit am 3. Januar 1996 bedingungslos bewilligt.